Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kipp+Poffo Office Consulting GmbH 

(Stand: 07/2019)


§ 1 Geltung der Bedingungen 

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kipp+Poffo Office Consulting GmbH (im nachfolgenden „Kipp und Poffo“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn Kipp und Poffo ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. 

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Kipp und Poffo sie schriftlich bestätigt.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss 

1. Aufträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch Kipp und Poffo, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang allein maßgebend ist, rechtsverbindlich. 

2. Nebenreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern, sowie Änderungen bestätigter Aufträge (inklusive Änderungen bezüglich Liefergegenstände) bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Kipp und Poffo. 

3. Kipp und Poffo behält sich das Eigentums- und Urheberrecht — soweit anwendbar— an Kostenvoranschlägen, Organisationsvorschlägen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind Kipp und Poffo auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.


§ 3 Preise

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich Kipp und Poffo an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung durch Kipp und Poffo genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Angebote von Kipp und Poffo sind freibleibend und unverbindlich.

3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung und Installationskosten sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager Kipp und Poffo oder bei Direktversand ab deutscher Grenze.

4. Alle Preise gelten stets nur für den einzelnen Auftrag, also weder rückwirkend noch für künftige Aufträge. 

5. Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden, soweit diese durch Kipp und Poffo ordnungsgemäß an die Transportperson übergeben wurden.

6. Liegen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der Lieferung mehr als 4 Monate, ohne dass die Lieferverzögerung durch Kipp und Poffo verschuldet ist, und haben sich in dieser Zeit die Preise der bestellten Produkte geändert, so ist Kipp und Poffo dazu berechtigt, anstelle des vereinbarten Kaufpreises den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis zu verlangen. Der Kunde wird darüber im Vorfeld durch eine entsprechend geänderte Auftragsbestätigung auf die Erhöhung aufmerksam gemacht und kann in diesem Fall hinsichtlich der Waren, die von der Preiserhöhung betroffen sind, von der Bestellung zurücktreten, wenn der Rücktritt spätestens am 10. Werktag nach Erhalt der geänderten Auftragsbestätigung schriftlich erklärt wird.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch Kipp und Poffo steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Kipp und Poffo durch Zulieferanten und Hersteller.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die Kipp und Poffo die Lieferung oder Leistungserbringung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von Kipp und Poffo zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse bei Kipp und Poffo, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen Kipp und Poffo, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er nach Verzugsbeginn schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen setzt und gleichzeitig für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der gesetzlichen Frist seinen Rücktritt ankündigt.

3. Sofern Kipp und Poffo die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von höchstens bis zu 5 % des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von Kipp und Poffo.

4. Kipp und Poffo ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.

5. Soweit das Datum der Lieferung oder Leistung auf der Rechnung von Kipp und Poffo nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rechnungsdatum.


§ 5 Liefermenge/ Fehllieferung

1. Der Kunde hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von 1 Woche ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber Kipp und Poffo anzuzeigen.

2. Kipp und Poffo ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt hat. Soweit ein von Kipp und Poffo zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und dieser vom Kunden fristgerecht angezeigt wurde, ist Kipp und Poffo – unter Ausschluss der Rechte des Kunden von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, Kipp und Poffo ist aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt. Der Kunde hat Kipp und Poffo für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.


§ 6 Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Kipp und Poffo verlassen hat. 

2. Falls sich der Versand ohne Verschulden von Kipp und Poffo verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch Kipp und Poffo hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.


§ 7 Gewährleistung/Haftung

1. Die Gewährleistungspflicht für Leistungen von Kipp und Poffo beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Tag der betriebsbereiten Aufstellung beim Kunden, soweit die Leistungen für gewerbliche Zwecke bestellt worden sind. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

2. Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte muss der Kunde Beanstandungen wegen unvollständiger Leistung oder äußerlich erkennbarer Mängel der Leistung innerhalb von 1 Woche nach Empfang der Leistung und Beanstandungen wegen verborgener Mängel unverzüglich nach Entdeckung bei Kipp und Poffo schriftlich vorbringen. 

3. Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen, besteht keine Gewährleistungspflicht. Eine Gewährleistungspflicht besteht auch dann nicht, wenn Schäden oder Störungen am Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhaft erstellter Programme, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Einflüsse von Fremdgeräten oder mangelhafte Dienstleistungen Dritter bzw. des Kunden zurückzuführen sind. Eine Gewährleistungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn auf Veranlassung des Kunden von der normalen Ausführung der Leistung (z.B. bezüglich der verwendeten Werkstoffe) abgewichen wird. 

4. Kipp und Poffo übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass die gelieferte Hardware/Software mit jeder im Markt erhältlichen oder sonstiger Hardware/Software zusammenarbeitet. In einem Gewährleistungsfall ist Kipp und Poffo nach billigem Ermessen unterliegender Wahl verpflichtet, die mangelhafte Leistung nachzubessern oder die Leistung erneut zu erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, Kipp und Poffo auf Verlangen durch Übersendung eines beanstandeten Liefergegenstandes Gelegenheit zu geben, die Ursache des gemeldeten Fehlers zu untersuchen und zu beseitigen bzw. Ersatz zu leisten. Ersetzte Teile werden Eigentum von Kipp und Poffo. 

5. Der Kunde hat darüber hinaus das Recht auf Wandlung oder Minderung nur, wenn die Mängelbeseitigung nicht nach spätestens zwei Versuchen zum Erfolg führt oder wenn sich Kipp und Poffo auf eine begründete Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist von 3 Wochen nicht äußert. Die Haftung für wesentliche Fremderzeugnisse von Kipp und Poffo beschränkt sich zunächst darauf, dass sie ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten des mangelhaften Fremderzeugnisses an den Kunden lastenfrei abtritt. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Kunde Kipp und Poffo alle Aufwendungen zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind.


§ 8 Eigentumsvorbehalt 

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Kipp und Poffo aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Kipp und Poffo vom Kunden die folgenden Sicherheiten gewährt, die Kipp und Poffo auf Verlangen des Kunden nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. 

2. Die Ware bleibt Eigentum von Kipp und Poffo (Vorbehaltsware). Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für Kipp und Poffo grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er Kipp und Poffo bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für Kipp und Poffo. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber Kipp und Poffo befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Kipp und Poffo ab. Er ist verpflichtet, die an Kipp und Poffo abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, bis Kipp und Poffo ihm schriftlich mitteilt, dass sie dies selbst vornehmen möchte. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. 

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Kipp und Poffo hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. 

5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, liegt drohender Zahlungsverzug nahe, ist seine Kreditwürdigkeit gemindert oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist Kipp und Poffo berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. 

6. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Kipp und Poffo liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. 

7. Die Sicherheiten erstrecken sich auch auf Waren, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einseitig im Wege der Erfüllungswahl vom Insolvenzverwalter gefordert und/oder erworben werden.


§ 9 Zahlung

1. Jede Rechnung von Kipp und Poffo ist sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn die Rechnung selbst weist ein anderes Zahlungsziel aus oder es besteht eine abweichende Fälligkeitsvereinbarung.  

2. Alternativ dazu kann der Kunde Kipp und Poffo ein SEPA-Basis-Mandat oder ein SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt dann frühestens 6 Tage nach Rechnungsdatum, jedoch nicht vor Fälligkeit. Die Frist für Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch Kipp und Poffo verursacht wurde.

3. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist unzulässig. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so ist er zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt, es sei denn, dass dieses auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen beruht. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskont und Wechselspesen zzgl. Mehrwertsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Kipp und Poffo zur Geltendmachung von Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe berechtigt.

4. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Kunden per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr gegen Transportschaden versichert werden. 

5. Kipp und Poffo ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Kipp und Poffo berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 

6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Kipp und Poffo über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung. 

7. Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sämtliche fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei Kipp und Poffo ist maßgebend. 

8. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist Kipp und Poffo berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.


§ 10 Abtretungsverbot 

Die Abtretung von Forderungen gegen Kipp und Poffo an Dritte ist ausgeschlossen, sofern Kipp und Poffo der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Kunde wesentliche Belange nachweist, die Kipp und Poffo Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.


§ 11 Verwendung der Produkte 

Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, militärischen Einrichtungen oder medizinischen Geräten mit lebenserhalten-der Funktion oder zur Herstellung von Waffen vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.


§ 12 Gewerbliche Schutzrechte 

1. Sämtliche für die Produkte bestehenden gewerblichen Schutzrechte sind und bleiben Eigentum der Lieferanten. Jede Benutzung erfordert die Genehmigung durch den entsprechenden Lieferanten. 

2. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Kunden zur alleinigen Nutzung überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser Stelle zusichert. 

3. Kipp und Poffo übernimmt keine Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, wenn die Produkte aus dem von Kipp und Poffo vorgesehenen „Verkaufsland“ in ein anderes Land exportiert werden, da nicht gewährleistet werden kann, dass alle Rechte dort geschützt sind.


§ 13 Geheimhaltung 

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von Kipp und Poffo zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Kipp und Poffo erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.


§ 14 Datenschutz und Datenspeicherung 

1. Kipp und Poffo ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert. 

2. Der Kunde ist einverstanden, dass Kipp und Poffo zur Wahrung eigener Ansprüche sowie zur Einhaltung eigener Verpflichtungen, insbesondere auch im Projektgeschäft (Herstellerunterstütztes Endkundengeschäft), das Recht hat, detaillierte Informationen über Mengen, Artikel, getätigte Umsätze sowie Name und Adresse des Kunden sowie des Endkunden an Hersteller im In- und Ausland zu liefern (Herstellerreporting). 

3. Des Weiteren willigt der Kunde ein, dass Kipp und Poffo im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, für die Prüfung des Zahlungsverhalten, dem Inkasso und für die bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung ihrer Dienstleistungen und Angebote, die Daten an Dritte übermittelt und innerhalb der Winwin Gruppe verwenden darf. 

4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, entsprechende Datenschutzregelungen im Vertragsverhältnis mit den betroffenen Dritten zu treffen und die betroffenen Dritten über die Bearbeitung, Speicherung und Weitergabe von Daten sowie gegebenenfalls die Auftragsdatenverarbeitung durch Kipp und Poffo zu informieren. Der Kunde ist verantwortlich, die dafür notwendigen Einwilligungen bei den betroffenen Dritten einzuholen und Kipp und Poffo bei Bedarf vorzulegen.


§ 15 Anwendbares Recht 

1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Kipp und Poffo und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand am Geschäftssitz von Kipp und Poffo für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Kipp und Poffo ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist der Geschäftssitz von Kipp und Poffo Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung. 

2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.


§ 16 Werbung 

Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma Kipp und Poffo per Telefax oder E-Mail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.


§ 17 Antikorruption 

Die Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und Kipp und Poffo soll auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien beruhen und darf nicht durch die Gewährung oder Annahme persönlicher Vorteile wie unangemessene Geschenke oder unangemessene Einladungen in unlauterer Weise beeinflusst werden. Der Kunde wird Mitarbeitern von Kipp und Poffo daher keine persönlichen Vorteile anbieten oder gewähren, die eine unlautere Beeinflussung von Geschäftsvorgängen und -entscheidungen beabsichtigen oder dazu geeignet sind. Der Kunde wird auch seine Mitarbeiter verpflichten, keine solchen Vorteile anzubieten, zu gewähren oder für sich zu fordern.